Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
FLIESEN RICHTER GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den
künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere
nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen
sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu
bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der
Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen,
Zusicherungen.
2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers entgegen stehen,
erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen
an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die
gesetzlichen Regelungen.
3. Die Verwendung oder Verbreitung von durch uns erstellten
Zeichnungen, Entwürfen, Bezeichnungen und Bildern, welche auf unserer
Internetseite enthalten sind, ist ohne schriftliche Zustimmung von Fliesen
Richter GmbH urheberrechtswidrig.
All prepared designs, drawings, specifications, photographs attached remain
the copyright of Fliesen Richter GmbH. All such designs and information are
submitted in confidence and are not to be passed to or discussed with a third
party without prior consent from Fliesen Richter GmbH. All contracts made by or
with Fliesen Richter GmbH are subject to our general conditions of
business.
§ 2 Angebot-Annahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur
Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge
bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch
Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere
Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber
unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind
berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen,
Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen
Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-
und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue
Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die
vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.
§ 3 Preise
1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind,
soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine
Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und
Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit
nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind,
abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer
Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und
Stundenlöhne.
2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
3.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum
fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab
Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p.
a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. zu fordern.
2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht
aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile
des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen
Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan
vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide
Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von
zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht
rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir
sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5 Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang
1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die
Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen
unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme
steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht
innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl
er dazu verpflichtet ist.
2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 6 Lieferzeit
1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren
Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt
erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des
Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der
Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht
innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert
sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns
als eingehalten.
3.Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei
unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei
Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich
eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung,
vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den
Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
4.Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich,
darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen
an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit
wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit
der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die
Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist
ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung
weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden /
Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug
durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Verletzung von
Vertragspflichten herbeigeführt.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
§ 7 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus
Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen.
Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich
vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von
Mängelansprüchen, dass diese den gem. § 377 HGB geregelten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelungen des § 377 HGB
ausdrücklich vereinbart.
3. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir
den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in
Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes
erbringen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Fehler in
unseren Slupina-Beschichtungen beruhen, beträgt fünf Jahre. Im Übrigen
beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber
Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist
beginnt bei Gefahrenübergang gem. § 5.
§ 9 Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz
zuständige Gericht.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.